Studienkosten von der Steuer absetzen

As this guide almost exclusively applies to German students, it was written in German. We apologize for any inconvenience.

Ziel dieses Dokuments ist eine detaillierte Zusammenfassung, wie man Studienkosten als Werbungskosten von der deutschen Steuer absetzen kann. Dies kann regelmäßig zu einer Ersparnis von mehreren Tausend Euro im ersten Jahr der Berufstätigkeit nach dem Studium führen.

Dieses Dokument stellt keine Steuerberatung dar, sondern dient der allgemeinen Information hinsichtlich der Absetzbarkeit von Studienkosten. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Aktualität übernommen.

Einleitung

Das Ziel dieser Zusammenfassung ist eine detaillierte Übersicht zu geben, wie man als Student Studienkosten für den späteren Berufseinstieg von der Steuer absetzen kann. Die Informationen sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, aber natürlich wird keine Garantie für Richtigkeit und Aktualität übernommen.

Bei Anmerkungen, Korrekturen oder sonstigen Hinweisen, schickt eine E-Mail an expatfinance.us@gmail.com.

Verlustvortrag von Werbungskosten

Als Student mit deutschem Lebensmittelpunkt (d. h. mit unbeschränkter deutscher Steuerpflicht, selbst während eines Auslandsstudiums) lassen sich enorme Kosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen und als Verlust vortragen, sodass man bei einem späteren Berufseinstieg in Deutschland ordentlich Steuern sparen kann. In der Regel lassen sich nur Verluste ab dem Master-Studium (zweite Ausbildung) absetzen, da sich die Kosten für die erste Ausbildung (in der Regel: Bachelor-Studium) nur als Sonderausgaben absetzen lassen, die einen Vortrag in spätere Jahre nicht zulässt. Die Grundidee ist, dass die Studienkosten Voraussetzung für spätere berufliche Einnahmen sind und deshalb als vorweggenommene Werbungskosten erklärt werden können, die mit späteren Einnahmen nach dem Berufsstart verrechnet werden können und somit zu einer erheblichen Steuerersparnis führen können. Steuerformulare haben keine spezifischen Formulare für Studienkosten, sondern diese werden behandelt wie allgemeine Werbungskosten eines Arbeitnehmers. Die meisten Regeln werden analog angewendet, als wäre ein Student ein Arbeitnehmer der Universität, die als erste Tätigkeitsstätte (für die Berechnung von Fahrtkosten etc.) gilt.

Unterschied: Werbungskosten und Sonderausgaben

Im Kontext der steuerlichen Absetzbarkeit und (noch wichtiger) der Vortragbarkeit in spätere Jahre ist die folgende Unterscheidung wichtig:

  • Werbungskosten. Unternehmen unterscheiden Umsatz und Gewinn. Umsatz sind die Einnahmen durch Verkauf von Produkten und Dienstleistungen, während der Gewinn das ist, was übrig bleibt, wenn man vom Umsatz notwendige Kosten (Kauf von Rohprodukten, Gehälter von Mitarbeiten, Lizenzgebühren etc.) abzieht. Besteuert wird vor allem der Gewinn und genauso funktioniert es auch bei Einzelpersonen. Ein typisches Bruttogehalt sind die Einnahmen ("Umsatz"), aber die tatsächlichen Einkünfte ("Gewinn") ergeben sich erst nach Abzug der sogenannten Werbungskosten. Hierzu zählt alles, was vorranging der Generierung von Einnahmen dient, z. B. die Fahrtkosten zur Arbeit, Kosten für Arbeitsmittel, beruflich veranlasste Reisekosten etc. Andere Kosten, wie Unterbringung, Versicherungen, Verpflegung und Körperpflege sind zwar in den meisten Fällen ebenfalls Voraussetzung für ein Gehalt, aber werden der allgemeinen Lebenshaltung zugerechnet und lassen sich deshalb nicht absetzen. Stattdessen gibt es einen Grundfreibetrag, sodass die ersten 9.000-10.000 EUR an Einkünften nicht besteuert werden. Aus- und Weiterbildungen dienen in der Regel der Ausübung eines Berufs und lassen sich daher mit der folgenden Ausnahme von der Steuer absetzen: Bei der ersten beruflichen Ausbildung geht der Gesetzgeber davon aus, dass diese mindestens genauso zur persönlichen Entwicklung beiträgt (allgemeine Lebensführung) und deshalb die Kosten einer ersten Berufsausbildung (z. B. Erststudium) nicht als Werbungskosten zählen. Eine wesentliche Eigenschaft von Werbungskosten ist, dass sie ins vergangene Jahr zurückgetragen oder unbegrenzt in zukunftige Jahre vorgetragen werden können, wenn im aktuellen Jahr (Verursachung der Kosten) nach Verrechnung mit Einnahmen Verluste verbleiben.

  • Sonderausgaben. Sonderausgaben sind Kosten, die zwar eigentlich der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen sind, aber die trotzdem die Steuern senken können. Hierzu zählen vor allem Versorgeaufwendungen, wozu bestimmte Kosten für die Altersvorsorge (gewisser Anteil der eigenen Rentenbeiträge) und Krankenversicherungen zählen. Auch Spenden (inkl. Kirchensteuer) zählen als Sonderausgaben. Nach dem Urteil des Verfassungsgerichts 2020 ist es außerdem mit dem Grundgesetz vereinbar, dass der Gesetzgeber entschieden hat, dass die Kosten für die erste Ausbildung ebenfalls nur als Sonderausgaben zu behandeln sind. Nachdem die Einkünfte durch Verrechnung der Einnahmen (Lohn, Gehalt etc.) mit Werbungskosten berechnet wurden, werden in einem zweiten Schritt das zu versteuernde Einkommen ermittelt, indem unter anderem die Sonderausgaben abgezogen werden. Dies ergibt natürlich nur Sinn, wenn die Einkünfte positiv sind, sodass Sonderausgaben ungenutzt verpuffen, wenn im entsprechenden Jahr keine Einkünfte vorliegen. Dies liegt darin, dass Sonderausgaben (mit Ausnahme von Spenden) nicht in andere Jahre vorgetragen werden können. Für Studenten in der ersten Ausbildung bedeutet dies, dass sich Studienkosten nicht als Verluste zum Berufsstart vortragen lassen, sondern diese nur genutzt werden können, wenn man entsprechende Einnahmen während des Studiums hat.

Zusammenfassung: Beim Erststudium (ohne vorangegangene berufliche Ausbildung) lohnt es sich nur, wenn man bereits während des Studiums mehr als den Freibetrag verdient, sodass man diese Kosten als Sondergaben absetzen kann. Ansonsten lässt sich nur ein Zweitstudium (ab Master oder auch Bachelor nach abgeschlossener Berufsausbildung) als Werbungskosten absetzen, sodass sich Verluste bis zum Berufseinstiegt vortragen lassen.

Zu beachten: Erklärung von Verlusten

In diesem Abschnitt diskutieren wir, was in den Jahren des Verlustvortrags beachtet werden sollte.

  • Verluste werden mit Einnahmen verrechnet. Wenn ihr während des Studiums Einnahmen habt, die der Einkommenssteuer unterliegen (Hiwi-Job, Werkstudenten-Job, Nebenjobs) werden eventuelle Verluste mit diesen Einnahmen verrechnet. Dies erschwert den Verlustvortrag erheblich, da sich nur Verluste vortragen lassen, wenn nach der Verrechnung noch ein Verlust übrig bleibt. Eine Ausnahme stellen pauschal versteuerte "echte" Minijobs dar, deren Besteuerung durch die Pauschalbesteuerung abgegolten ist, sodass die entsprechenden Einnahmen nicht verrechnet werden. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass sich ein Verlustvortrag oft nicht lohnt, wenn man während des Studiums Einnahmen hat, die der Einkommenssteuer unterliegen.

  • Wirkungslose Verrechnung von Verlusten unter dem Grundfreibetrag. Normalerweise verringern verrechnete Verluste die Steuerbelastung. Aufgrund des Grundfreibetrags führen Einnahmen bis zu ca. 9.000-10.000 EUR zu keinerlei Steuern. Wenn man Einnahmen unter diesem Grundfreibetrag hat, werden diese trotzdem mit eventuellen Verlusten verrechnet. Bei 5.000 EUR an Einnahmen und 6.000 EUR an Verlusten, lassen sich zum Beispiel nur 1.000 EUR an Verlusten vortragen. Die 5.000 EUR an verrechneten Verlusten verpuffen wirkungslos, da die ursprünglichen Einnahmen von 5.000 EUR auch schon vorher zu keinerlei Steuern führten (da unter dem Steuerfreibetrag). Zusammenfassend sollte man sich bewusst sein, dass Verluste mit Einnahmen verrechnet werden, was einen Teil der Verluste wirkungslos verpuffen lassen kann.

  • Die Verluste für ein Erststudium (ohne vorherige berufliche Ausbildung) lassen sich nicht vortragen. Nach der unerwarteten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2020 lassen sich die Kosten für die erste Ausbildung nur als Sonderausgaben absetzen. Entsprechend können diese Kosten nicht in die Zukunft vorgetragen werden, sodass sich deren Erklärung nur lohnt wenn man entsprechend hohe Einnahmen während des Studiums im entsprechenden Steuerjahr hat. Wenn man vor Studienbeginn bereits eine erste Ausbildung abgeschlossen hat, wozu unter Umständen auch eine kürzere Ausbildung zum Rettungssanitäter im Freiwilligendienst zählen könnte, gilt das Studium als weiterführende Ausbildung, sodass in diesem Fall sogar die Kosten eines Bachelor-Studiums als Werbungskosten abgesetzt werden können. Ansonsten lassen sich erst Kosten absetzen, wenn man seinen Bachelor-Abschluss oder das erste Staatsexamen abgeschlossen hat. Insbesondere bei Medizin- und Jurastudenten führt dies dazu, dass erst recht spät Kosten abgesetzt werden können. Ein Promotionsstudium gilt ebenfalls als weiterführendes Studium, sodass sich prinzipiell Verluste vortragen lassen, sofern solche nach Verrechnung mit Einnahmen (aber nicht mit Lebenshaltungsstipendien) übrig bleiben. Zusammenfassend lohnen sich Steuererklärungen zum Zweck des Verlustvortrags erst, wenn die erste Ausbildung abgeschlossen ist, was in der Regel ab Beginn des Master-Studiums der Fall ist.

  • Verluste lassen sich für bis zu sieben Jahre rückwirkend nach Ende des entsprechenden Jahres erklären. In der Regel lassen sich Steuererklärungen nur für vier Jahre in die Vergangenheit einreichen, d. h. die Steuererklärung des Jahr 2020 lässt sich bis Ende 2024 einreichen. Wenn es aber um den Vortrag von Verlusten geht (sprich die Summe aus Verlusten und Einnahmen negativ ist), dürfen diese für bis zu sieben Jahre ein die Vergangenheit reichen, d. h. Verluste aus dem Jahr 2020 lassen sich nach dem aktuellen Stand noch bis Ende 2027 erklären. Obwohl man recht viel Zeit hat, sollte man die Zeiträume im Blick behalten, um rechtzeitig (zum Berufseinstieg) zu überschlagen, ob sich ein Verlustvortrag lohnt.

  • Verluste werden chronologisch Jahr um Jahr vorgetragen und mit Einnahmen verrechnet. Sobald man einen Verlust vorträgt, ist man verpflichtet für die nachfolgenden Jahren solange Steuererklärungen einzureichen bis der Verlust aufgebraucht ist. Es ist damit also nicht möglich Jahre zu überspringen. Dies bedeutet auch, dass Verluste aus früheren Jahren mit Einnahmen (z. B. aus einem Studentenjob) in späteren Jahren zu verrechnen sind. Hierbei können Verluste wirkungslos verpuffen, wie bereits diskutiert wurde. Es werden nur Verluste mit zu versteuerndem Einkommen in Deutschland verrechnet, sodass anderes ausländisches Einkommen (z. B. bei Nebentätigkeiten oder zwischenzeitlicher Berufstätigkeit) nicht mit vergangen Verlusten verrechnet wird. Zusammenfassend lohnt sich ein Verlustvortrag also nur, wenn man sicherstellen kann, dass insgesamt der Verlustvortrag tatsächlich Steuern spart, d. h. mit Einnahmen verrechnet wird, die ansonsten zu einer Besteuerung geführt hätten.

  • Verluste müssen immer in demjenigen Jahr erklärt werden, in dem sie entstanden sind. Es ist nicht möglich, Verluste aus vergangenen Jahren in der Steuererklärung für das Jahr des Berufseinstiegs zu erklären. Stattdessen müssen die gesamten Steuererklärungen der vergangenen Jahre eingereicht werden, was man bis zu sieben Jahre nach Ablauf des entsprechenden Jahres tun kann. Ein Spezialfall sind regelmäßige Zahlungen, die kurz vor dem entsprechenden Kalenderjahr angefallen sind (z. B. ließe sich die am 31.12.2020 bezahlte Januarmiete für das Jahr 2021 absetzen, sofern die Miete beispielsweise im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung denn absetzbar ist). In den meisten Fällen lohnt es sich alle Steuererklärungen zusammen im Jahr des Berufseinstiegs anzufertigen, sodass man abschätzen kann, ob es sich lohnt - wichtig ist alle Belege parat zu haben.

Zu beachten: Steuerersparnis durch Verluste

In diesem Abschnitt diskutiert, was man für das Jahr beachten sollte, in dem man durch den Verlustvortrag Steuern sparen möchte.

  • Verluste lohnen sich oft erst, bei hohen Einnahmen im ersten Berufsjahr oder bei deutlich höheren Verlusten. Bei einem Berufseinstieg im Herbst eines Jahres, liegt das Bruttogehalt (nach Abzug eventueller Werbungskosten und Sonderausgaben) des ersten Jahres regelmäßig unter dem Grundfreibetrag und würde deshalb ohnehin zu keiner Steuer führen. In diesem Fall würde ein eventueller Verlustvortrag ganz oder teilweise durch Verrechnung mit dem entsprechenden Einnahmen verpuffen. Entsprechend lohnt sich ein Verlustvortrag vor allem, wenn entweder die Einnahmen im ersten Jahr so hoch sind, dass überhaupt Steuern anfallen, die sich sparen lassen, oder wenn die Verluste so hoch sind, dass selbst nach Verrechnung mit den Einnahmen im ersten Berufsjahr noch ein weiterer Verlust übrig bleibt, der dann im nächsten Jahr verrechnet wird. Aus diesem Grund kann es sich lohnen abzuwägen, ob man nicht seinen Berufsstart ins darauffolgende Jahr verlegen möchte, wo die Verrechnung mit Verlusten mehr Steuern spart. Dies ist eine individuelle Abwägung abhängig davon, wie viel einem ein paar mehr Monate Urlaub wert sind.

  • Sonderausgaben werden erst nach Abzug der Werbungskosten verrechnet. Der Arbeitnehmeranteil an den Sozialabgaben (Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung) sind Teil des Bruttoeinkommens, sodass grundsätzlich auch hierauf Steuern anfallen. Gleichzeitig lassen sich aber ein Großteil dieser Ausgaben (Vorsorgeaufwendungen) als Sonderausgaben von der Steuer absetzen, sodass effektiv nur das Bruttoeinkommen minus eines Großteils der Sozialabgaben besteuert wird. Leider gilt dieser Abzug von Sonderausgaben nur, wenn überhaupt noch Einkünfte nach Abzug der Werbungskosten übrig bleiben. Wenn also die gesamten Einnahmen im ersten Berufsjahr mit Verlusten verrechnet werden, verpuffen die möglichen Abzüge von Sozialabgaben wirkungslos.
    Beispiel: Im ersten Berufsjahr besteht ein Bruttoeinnahmen von 14.000 EUR, wovon sich 1.100 EUR als Sonderausgaben abziehen ließen, sodass effektiv nur 12.900 EUR besteuert würden. Wenn der Arbeitnehmer nun 15.000 EUR an Verlusten vorträgt, würden diese vollständig mit den Bruttoeinnahmen verrechnet, sodass nur noch 1.000 EUR an Verlusten ins darauffolgende Jahr vorgetragen werden können. Die 1.100 EUR an abzugsfähigen Sonderausgaben verpuffen also wirkungslos.
    Zusammenfassend ist es wichtig bei der Bestimmung von möglicher Steuerersparnis zu wissen, wann Sonderausgaben (insbesondere Vorsorgeaufwendungen) die Steuer mindern oder wirkungslos verpuffen.

  • Bei der Abwägung, ob sich der Verlustvortrag lohnt, müssen auch die Werbungskosten beim Berufseinstieg einbezogen werden. Es genügt nicht nur die vorgetragenen Verluste mit den erwarteten Bruttoeinnahmen im ersten Berufsjahr zu verrechnen, sondern es müssen auch die Werbungskosten (Umzug, doppelte Haushaltsführung, Anfahrtskosten etc.) im ersten Berufsjahr verrechnet werden.
    Beispiel: Im vorangegangen Beispiel würden nur 1.000 EUR (Verrechnung von 14.000 EUR Bruttoeinnahmen mit 15.0000 EUR Verluste) ins zweite Berufsjahr vorgetragen werden, was vielleicht 300-400 EUR an Steuern spart, was eventuell den Aufwand nicht wert ist 15.000 EUR an Verlusten nachzuweisen. Anders sieht die Situation aus, wenn man durch Umzug und eine doppelte Haushaltsführung weitere 7.000 EUR an Verlusten im ersten Berufsjahr anhäufen kann, die ebenfalls verrechnet werden. In diesem Fall ließen sich insgesamt 8.000 EUR an Verlusten ins zweite Berufsjahr vortragen, was zu 2.400-3.200 EUR an Steuerersparnis führen kann.
    Zusammenfassend ist es wichtig auch voraussichtliche Werbungskosten im ersten Berufsjahr einzubeziehen, um zu beurteilen, ob sich ein Verlustvortrag lohnt.

Studienkosten

In diesem Teil geben wir eine detaillierte Übersicht, welche Kosten sich üblicherweise bei einer studentischen Steuererklärung absetzen lassen. Hierbei diskutieren wir viele Kosten mit weiteren Details.

Absetzbare Kosten

Im Folgenden geben wir eine Liste an typischen Ausgaben, die sich als Werbungskosten absetzen lassen. Einige dieser Punkte

  • Reisekosten. Ihr könnt die Reisekosten zu Beginn und zum Ende des Auslandsstudiums ansetzen. Bei Reisen mit Auto, Bus und Bahn könnt ihr entweder die Kilometerpauschale (wenn höher) oder die tatsächlichen Kosten geltend machen, während ihr bei Flug- oder Fährreisen nur die tatsächlichen Kosten absetzen könnt. Zwischenzeitliche Heimreisen lassen sich nur absetzen, wenn sie dem Studium dienen (z. B. bei einem Praktikum) oder wenn ihr eine doppelte Haushaltsführung geltend macht (Rückreise zur Erstwohnung in der Heimat). Mehr zur doppelten Haushaltsführung findet sich hier.

  • Bewerbungsgebühren. Alle Kosten im Zusammenhang mit eurer Bewerbung lassen sich absetzen. Dies beinhaltet Bewerbungsgebühren von Universitäten, aber auch Bewerbungstests (z. B. TOEFL zum Sprachnachweis).

  • Studiengebühren. Studiengebühren und verwandte Verwaltungsgebühren der Universität lassen sich ebenfalls absetzen. Nicht jedoch eine reguläre Krankenversicherung, die der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen ist.

  • Doppelte Haushaltsführung. Zusätzliche Kosten für Miete, Einrichtung und Heimfahrten können von der Steuer abgesetzt werden, wenn ein beruflich veranlasster doppelter Haushalts vorliegt, d. h. wenn der Lebensmittelpunkt außerhalb der Unterkunft am beruflichen Einsatzort liegt. Für die ersten 90 Tage nach Begründung eines doppelten Haushalts (und nach vierwöchiger Abwesenheit) lässt sich die Verpflegungspauschale absetzen.

  • Tägliche Fahrtkosten (Entfernungskostenpauschale). Es lassen sich Kosten für öffentliche Verkehrsmittel oder 30 Cent pro km einfacher Distanz zwischen Unterkunft und erster Tätigkeitsstätte absetzen.

  • Notwendige Reisekosten. Bei beruflich bedingten Reisen lassen sich notwendige Reisekosten (Bahn, Flug, Autofahrt, Unterbringung) von der Steuer absetzen. Dies umfasst auch die Teilnahme an wissenschaftlichen Konferenzen oder Fortbildungen.

  • Verpflegungspauschale (Doppelte Haushaltsführung oder mindestens achtstündige Abwesenheit von der ersten Tätigkeitsstätte). Unter bestimmten Umständen lässt sich eine Verpflegungspauschale von 12 EUR nach mindestens achtstündiger Abwesenheit bzw. 24 EUR pro Tag Abwesenheit von der Steuer absetzen. Als Student zählt hierzu auch ein Praktikum oder Treffen in einer Lerngruppe, sofern die entsprechende Aktivität nicht an der Universität (erste Tätigkeitsstätte) stattfindet.

  • Umzugskosten. Es lassen sich die Kosten für beruflich veranlasste Umzüge absetzen, wobei man teilweise Pauschalen anwenden kann, die dazu führen können, dass sich mit Umzügen Steuern sparen lässt.

Verrechnung mit Stipendien

Eine wichtige Frage ist, in welcher Form andere Einnahmen wie Gehälter (z. B. während eines Praktikums oder als studentische Hilfskraft an der ausländischen Universität) oder Stipendien (z. B. vom DAAD, einem Begabtenförderungswerk oder der ausländischen Universität) mit den absetzbaren Kosten zu verrechnen sind. Hierzu kann man sich an den folgenden Richtlinien orientieren:

  • Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Einkommen stehen, das nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegt, lässt sich nicht absetzen. Dies gilt vor allem für Promotionsstudenten, die im Ausland als wissenschaftliche Mitarbeiter, Research Assistants oder Teaching Assistants angestellt sind. Hier ist in der Regel anzunehmen, dass Promotion und ausländisches Einkommen in direktem Zusammenhang stehen und sich entsprechende Werbungskosten nicht von der deutschen Steuer absetzen lassen. Dies gilt aber auch für bezahlte Praktika, bei denen das Gehalt die möglichen Werbungskosten übersteigt - andernfalls lässt sich unter Umständen der verbleibende Betrag (sprich Praktikumskosten minus Praktikumsgehalt) absetzen. Anders sieht die Situation aus, wenn man über Stipendien finanziert wird. Im Falle einer deutschen Steuererklärung (zum Beispiel im Jahr des Umzugs zurück nach Deutschland) lassen sich mögliche Werbungskosten vom ausländischen Einkommen abziehen (Anlage AUS), was die deutsche Steuerlast auf deutsches Einkommen indirekt verringert, indem der Progressionsvorbehalt durch das ausländische Einkommen vermindert wird. Ein Verlustvortrag lässt sich hiermit jedoch nicht erreichen.

  • Zweckgebundene Stipendien sind anzurechnen. Wenn ihr zweckgebundenes Stipendium erhaltet, um bestimmte Studienkosten ganz oder teilweise abzudecken, so könnt ihr diese Kosten nicht mehr als Werbungskosten geltend machen. Zweckgebunden sind praktische alle Zahlungen, die von tatsächlichen Zahlungen/Kosten abhängen. Typische Beispiele von zweckgebundenen Stipendien sind Reisekostenstipendien (selbst wenn diese als Pauschale gewährt werden) oder Stipendien zur Erstattung von Studiengebühren. Natürlich lassen sich auch keine Kosten absetzen, die gar nicht angefallen sind - zum Beispiel, wenn euch eine kostenlose Unterkunft zur Verfügung gestellt wird oder ihr kostenlos verpflegt werdet.

  • Allgemeine Lebenshaltungsstipendien sind nicht anzurechnen. Im Gegensatz zu zweckgebundenen Stipendien müssen Stipendien der allgemeinen Lebenshaltung nicht verrechnet werden. Dies betrifft praktisch alle regelmäßige Stipendienzahlungen, die sich nicht an tatsächlichen Ausgaben richten, sondern euch während des Auslandsstudiums zufließen, sodass ihr Miete, Verpflegung und sonstige Lebenshaltungskosten bestreiten könnt. Dies betrifft die Stipendienleistungen deutscher Begabtenförderwerke, aber auch des DAAD und entsprechende Auslandsstipendien. Selbst eine Auslandszulage oder die bekannte Studienpauschale des Deutschlandstipendiums oder der Begabtenförderwerke fallen in diese Kategorie. Letzteres ergibt sich aus der Tatsache, dass die Studienpauschale (früher: Büchergeld) ohne Bedingungen in einer Höhe vergeben wird, die offensichtlich eine freie Verwendung vorsieht, d. h. Stipendiengeber muss davon ausgehen, dass die Studienpauschale nicht nur für Bücher oder Studienmaterialien, sondern auch für die allgemeine Lebenshaltung genutzt wird.

  • Alle steuerfreien Erstattungen sind abzuziehen. Wenn grundsätzlich absetzbare Kosten steuerfrei erstattet werden, so müssen die Erstattungen von den Kosten abgezogen werden. Dies betrifft zum Beispiel Reisekosten zu Veranstaltungen, Seminaren oder Akademien, wenn diese ganz oder teilweise von der Universität, einem Begabtenförderwerk oder dergleichen erstattet wird. Eine Erstattung von Kosten durch nahe Verwandte oder Freunde sind nicht als Erstattungen im eigentlichen Sinne, sondern als Schenkung anzusehen und sind entsprechend nicht abzuziehen.

Fahrtkosten und Auswärtstätigkeiten

Als Student gilt die Universität als erste Tätigkeitsstätte. Etwas komplizierter ist die Behandlung von Situationen, wo man an mehreren weit voneinander getrennten Standorten studiert, die man an wechselnden Tagen in der Woche aufsuchen muss. Hier werden aber wiederum die Regeln für wechselnde Tätigkeitsstätten analog zu Arbeitnehmern angewendet, die an verschiedenen Standorten arbeiten. Wenn man neben dem Studium noch ein Arbeitsverhältnis hat, so hat man auch dort eine erste Tätigkeitsstätte (neben der Universität als erste "studentische" Tätigkeitsstätte).

Als Arbeitnehmer (und damit auch als Student in der zweiten Ausbildung) lassen sich die Fahrtkosten zur ersten Tätigkeitsstätte als Werbungskosten absetzen. Hierzu wird taggenau berechnet, wie oft man zum Zweck des Studiums die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht hat. Für jede solche Anfahrt wird eine Kilometerpauschale bestimmt, die sich aus der Distanz (zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) in Kilometern (abgerundet) ergibt und aktuell 0,30 EUR pro Km beträgt. Bei Umzügen werden wiederum taggenau die unterschiedlichen Distanzen einbezogen. Statt dieser Pauschale lassen sich auch die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel (Bus, Zug etc.) absetzen, sofern diese höher ausfallen. Hierbei wird nicht taggenau gerechnet, sondern es werden die Gesamtsummen über das gesamte Jahr verglichen. Man kann also nicht an Tagen, an denen man mit dem Fahrrad fährt die Pauschale anwenden und an anderen Tagen das teurere Zugticket, sondern nur insgesamt vergleichen, ob die Gesamtkosten aller Zugtickets höher ausfällt als die Pauschale. Nur Reisestrecken mit dem Flugzeug oder Schiff werden nicht einbezogen und werden ausschließlich nach den tatsächlichen Kosten abgezogen.

Analog zu einem Arbeitnehmer, der ab und an zu einem anderen Arbeitsort fahren muss, können auch bei Studenten Auswärtstätigkeiten auftreten. Hierzu zählt zum Beispiel das Treffen in einer Lerngruppe an einem anderen Ort, Recherche in einem Archiv, das Lernen in einer weiter entfernten Bibliothek (nicht direkt an der Universität) oder die Teilnahme an einem Praxisseminar, aber auch zum Beispiel die Reise zu einer Konferenz in einer anderen Stadt. In all diesen Fällen lassen sich die folgenden Kosten absetzen:

  • Fahrtkosten. Hierzu werden im Gegensatz zur Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte Hin- und Rückfahrt (sowie eventuelle zwischenzeitliche Heimfahrten bei längerer Abwesenheit) getrennt berücksichtigt, d. h. die Kilometerpauschale verdoppelt sich.

  • Verpflegungskosten. Hier gelten Pauschalbeträge, die sich gestaffelt sind. Den vollen Betrag gibt es bei 24 Stunden Abwesenheit (von Universität und zuhause, sofern durch das Studium veranlasst) und den halben Betrag bei mindestens 8 Stunden Abwesenheit. Innerhalb von Deutschland liegt der volle Betrag aktuell bei 24 EUR und im Ausland teilweise deutlich höher bei 30-60 EUR. Bei mehrtägiger Abwesenheit lässt sich die Verpflegungspauschale für bis zu 90 Tage absetzen. Dies gilt auch nach mindestens vierwöchiger Abwesenheit. Bei einem sechsmonatigen Praktikum lässt sich damit die Verpflegungspauschale für drei Monate ansetzen. Wenn man nach drei Monaten entweder den Standort wechselt oder für mindestens vier Wochen abwesend ist, beginnt der Zähler der 90 Tage wieder von vorne, sodass man in diesem Beispiel die Pauschale für das gesamte Praktikum absetzen kann.

  • Übernachtungskosten. Hierzu zählen Hotelkosten, ein Airbnb und ähnliches. Die ersten 48 Monate können im Inland in voller Höhe geltend gemacht werden.

  • Reisenebenkosten. Hierzu zählen Parkgebühren, Mautgebühren, Gepäckaufbewahrung, Eintrittsgelder und ähnliches.

Praktika

Die Kosten für Pflichtpraktika und freiwillige Praktika nach Abschluss der ersten Ausbildung lassen sich in der Regel als absetzen. Wichtig ist hierbei klar zu stellen, dass diese für den angestrebten Beruf relevant sind, was in der Regel leicht zu begründen ist. Absetzen lassen sich die Kosten genauso, wie andere Studienkosten:

  • Doppelte Haushaltsführung. Wenn man zeitlich begrenzt für ein Praktikum umzieht, liegt in der Regel eine doppelte Haushaltsführung vor, die zu einer erheblichen Steuerersparnis führen kann.

  • Auswärtstätigkeit. Selbst wenn man das Praktikum in der gleichen Stadt macht, wo man studiert, gilt die Anwesenheit am Praktikumsort in der Regel als Auswärtstätigkeit (relativ zum Standort der Universität, solange das Praktikum nicht an der Universität stattfindet), sodass man bei mindestens achtstündiger Abwesenheit von zuhause und der Universität (zum Zweck des Praktikums) eine Verpflegungspauschale geltend machen kann. Außerdem lassen sich bei den Fahrtkosten (Pendlerpauschale) sowohl Anfahrt als auch Rückkehr pro Tag absetzen (d. h. nicht nur die einfache Strecke wie bei der Anfahrt zur Uni als erster Tätigkeitsort).

  • Verrechnung mit Gehalt oder Stipendium. Wie bereits diskutiert wurde, müssen bestimmte Einnahmen von den Kosten abgezogen werden. Dies gilt vor allem, wenn man für sein Praktikum entlohnt wird. Bei Stipendien ist die Situation komplizierter, da hier in der Regel nur zweckgebundene Stipendien abgezogen werden müssen.

Umzüge

Ein beruflich veranlasster Umzug lässt sich von der Steuer absetzen. Hierbei wird gefordert, dass der Umzug mindestens 30 Minuten Anfahrtszeit zur ersten Tätigkeitsstätte im Vergleich zur bisherigen Wohnstätte spart. Für Studenten gilt die Universität als erste Tätigkeitsstätte. Die absetzbaren Kosten werden in zwei Kategorien aufgeteilt:

  • Eigentliche Umzugskosten (nachgewiesen). Hierzu zählen 30 Cent pro Kilometer für Fahrten zu Wohnungsbesichtigungen, Maklergebühren für Mietimmobilien (nicht für Eigentum, diese Kosten wie beispielsweise die Grunderwerbsteuer zu den Anschaffungskosten zählen und über die gewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden müssen), doppelte Mietzahlungen für bis zu sechs Monate (falls Sie Ihre alte Wohnung nicht sofort kündigen können oder wollen), maximal drei Monatsmieten für die neue Wohnung (die noch nicht genutzt werden kann), Kosten für den Transport des Hausrats, Kosten für einen Kochherd bis zu 230 Euro sowie für Öfen bis zu 164 Euro und Reparaturen von Transportschäden.

  • Sonstige Umzugskosten (Pauschale möglich). Hierzu zählen: Renovierung der alten Wohnung, Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung, Trinkgelder und Verpflegung für Umzugshelfer, Ändern von Vorhängen, fachgerechtes Anbringen von Lampen, Einbau von Küche und anderen elektrischen Geräten, Umschreiben des Personalausweises, Ummelden des Pkw, die Änderung des Telefonanschlusses und ähnliches. Diese Umzugskosten können entweder mit Belegen nachgewiesen werden oder man kann sich für die Pauschale entscheiden (solange es sich nicht um eine doppelte Haushaltsführung handelt). Die Pauschalen ändern sich jährlich und hängen sowohl von der Entfernung (innerhalb Deutschland, innerhalb von Europa, international) als auch von der Personenzahl (Single, mit Ehepartner, mit Kindern) ab. Ab dem zweiten beruflich veranlassten Umzug innerhalb der letzten fünf Jahre erhöht sich die Pauschale um 50%.

Es ist sehr wichtig die beiden Arten von Kosten zu unterscheiden, da man oft die nachgewiesenen Umzugskosten absetzen kann und darüber hinaus noch von der Pauschale profitiert. Nur beim Umzug im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung lässt sich keine Pauschale ansetzen, sodass beide Kostenarten nachgewiesen werden müssen. Gerade sonstige Umzugskosten erlauben es deutlich Steuern zu sparen, da man die Pauschale nutzen kann, wenn die tatsächlichen Ausgaben etwas geringer waren. Dies gilt umso mehr, wenn der Umzug über weite Entfernungen stattfand oder es bereits der zweite Umzug innerhalb von fünf Jahren war. Es ist wichtig zu beachten, dass mögliche Erstattungen (z. B. von einem Arbeitgeber oder einem Stipendium) von den Kosten abgezogen werden müssen - wenn aber zum Beispiel nur ein Flug erstattet wird, so lässt sich noch immer die volle Pauschale für die sonstigen Umzugskosten absetzen.

Auslandsstudium

Gerade bei einem Auslandsstudium lassen sich hohe Beträge sparen. Grund hierfür sind vor allem die Umzugskosten (mit hoher Pauschale) und die absetzbaren Verpflegungspauschalen (wenn eine doppelte Haushaltsführung vorliegt).

  • Bleibt in Deutschland gemeldet. Wenn ihr plant nach Deutschland zurückzukehren, kann es helfen dies dadurch glaubhaft zu machen, dass ihr weiterhin in Deutschland gemeldet bleibt. Hierfür bietet sich ein untervermietetes WG-Zimmer oder (besser) ein Kinderzimmer bei den Eltern an. Dies ist nicht zwingend, aber ein wichtiges Indiz.

  • Begründet eine doppelte Haushaltsführung. Es ist in der Regel recht schwer ein Kinderzimmer bei den Eltern als eigenen Haushalt (im Sinne einer doppelten Haushaltsführung) geltend zu machen. Stattdessen könnte eine (teilweise) untervermietete Wohnung oder ein zeitweise untervermietetes WG-Zimmer durchaus als Lebensmittelpunkt mit eigenem Haushalt gelten. Gerade beim Untervermieten ist es nützlich, dass die Einnahmen nicht die Absetzbarkeit der Mietkosten am Studienort (Zweithaushalt) beeinflussen, wobei ein möglicher Gewinn natürlich versteuert werden müsste.

  • Organisiert alle drei Monate eine vierwöchige Abwesenheit. Um durch Verpflegungspauschalen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung extra sparen, bietet es sich an alle drei Monate (d. h. nach 90 Tage Anwesenheit am doppelten Haushalt am ausländischen Studienort) eine vierwöchige Abwesenheit (exklusive der Anreise-/Abreisetage) zu organisieren, dass man wieder 90 Tage lang die Verpflegungspauschale absetzen kann. Natürlich ist es oft nicht realistisch, dass man alle drei Monate einen Monat lang woanders hinzieht, aber es lohnt sich schon, wenn man es nur alle sechs Monate schafft für mindestens vier Wochen abwesend zu sein.

Pauschalen

Es gibt bestimmte Einzelpauschalen, die vom Finanzamt oft (aber nicht immer) ohne Belege akzeptiert wird. Diese Pauschalen lassen sich nur absetzen, wenn die entsprechenden Kosten tatsächlich ungefähr in dieser Größenordnung vorlagen.

  • Arbeitsmittel (110 EUR). Für die Kosten von Arbeitsmitteln, die nicht vom Arbeitgeber erstattet wurden, lassen sich pauschal 110 EUR ansetzen. Hierunter fallen Büromaterialien, technische Geräte und ähnliches.

  • Bücher (80 EUR). Für die Kosten von Büchern, die nicht vom Arbeitgeber erstattet wurden und einen direkten Bezug zum Beruf haben, lassen sich pauschal 80 EUR ansetzen.

  • Kontoführungspauschale (16 EUR). Grundsätzlich wird ein geringer Betrag für Kontoführungsgebühren akzeptiert.

  • Internet und Telefon (240 EUR). In der Regel wird angenommen, dass man nur 20% der Kosten bis zu 100 EUR pro Monat für Internet und Telefon absetzen kann, d. h. 20 EUR pro Monat und 240 EUR pro Jahr. Auf Nachfrage des Finanzamts müsste man in diesem Fall 100 EUR pro Monat an Kosten nachweisen.

Zusammengenommen decken diese Pauschalen 446 EUR ab, die man oft relativ unproblematisch absetzen kann.

Spenden

Auch wenn Spenden weder typische Studienkosten noch Werbungskosten sind, lassen sich diese als Student vortragen. Dies ist ein Spezialfall, wo Sonderausgaben plötzlich doch vorgetragen werden können. Die Regel lautet hier nämlich, dass sich Spenden maximal bis zu 20% der Einkünfte (d.h. Einnahmen minus Werbungskosten) im entsprechenden Jahr absetzen lassen. Alles was darüber hinausgeht, lässt sich ins nächste Jahr und später vortragen. Wenn man Werbungskosten vorträgt, kann man in den entsprechenden Jahren keinerlei Einkünfte haben (da ja Verluste vorliegen), sodass sich auch keinerlei Spenden anrechnen lassen. Aus diesem Grund lohnt es sich Spenden während des Verlustvortrags aufzuheben und in der Steuererklärung anzugeben, da sich diese vortragen lassen bis Einkünfte übrig bleiben, was in der Regel nach dem Berufsstart der Fall ist.

Doppelte Haushaltsführung

Im Regelfall werden die Kosten für eure Unterkunft und Heimreisen in die Heimat als Kosten der allgemeinen Lebensführung veranschlagt und lassen sich entsprechend nicht als Werbungskosten geltend machen. Die Situation sieht anders aus, wenn ihr eine doppelte Haushaltsführung nachweisen könnt. Eine doppelte Haushaltsführung während eures Auslandsstudium liegt vor, wenn ihr nachweisen könnt, dass sich euer Lebensmittelpunkt und Erstwohnung an einem anderen Ort (in der Regel: in der Heimat in Deutschland) befindet und euer Aufenthalt im Ausland wirklich vor allem berufliche Gründe hat, sprich als Ausbildung eine wesentliche Voraussetzung für eure spätere Erwerbsfähigkeit in Deutschland ist.

Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung

Da die doppelte Haushaltsführung zu enormen steuerlichen Erleichterungen führt, setzen die Finanzamte hohe Hürden für den Nachweis.

  • Der Steuerzahler muss in der Erstwohnung einen eigenen Haushalt führen. Ein bloßes Kinderzimmer bei den Eltern reicht in der Regel nicht aus, da hier in der Regel davon ausgegangen wird, dass ihr nur in einen bestehenden Haushalt eingegliedert seid. Auch ein Hotel-Zimmer ohne Kochgelegenheit reicht in der Regel nicht aus - ein WG-Zimmer ist in der Regel akzeptabel.

  • Der Steuerzahler muss den Haushalt in der Erstwohnung wesentlich mitbestimmen. Hier geht es darum nachzuweisen, dass der Steuerzahler weiterhin in den Haushalt integriert ist und mitbestimmt.

  • Der Steuerzahler muss sich wesentlich an den Kosten der Erstwohnung beteiligen. Hierzu wird ein Anteil von mindestens 10% der Gesamtkosten (Miete, Wohnnebenkosten, Verpflegung, Reperaturkosten etc.) erwartet, der sich am besten über Kontoauszüge und regelmäßige Überweisungen mit entsprechenden Betreffs nachweisen lässt.

  • Im Haushalt der Erstwohnung muss hauswirtschaftliches Leben stattfinden. Der Besitz einer unbewohnten Immobilie oder die reine Anmietung einer Wohnung genügt nicht, wenn der Steuerzahler nicht regelmäßig zurückkehrt oder zumindest - bei großen Entfernungen - ein Familienmitglied (Lebensgefährte, Ehepartner, Familie) im Haushalt lebt.

  • Zahl der Heimfahrten im Vergleich zur Distanz muss einen Lebensmittelpunkt nahe legen. Es wird nicht erwartet, dass der Steuerzahler wöchentlich einen Transatlantik-Flug antritt, um die Verbindung zum Haushalt zu erhalten. Dies kann sogar so weit gehen, dass eine einzige Rückkehr pro Jahr für einen doppelten Haushalt zwischen Deutschland und Australien ausreichen könnte. Bei kürzeren Distanzen sollte die Zahl und Länge der Rückreisen zum Haushalt aber nahe legen, dass der Steuerzahler wirklich nur für das Studium im Ausland ist und nicht seine gesamte Lebensführung dorthin verlagert.

  • Soziale Bindungen und Beziehungen an der Erstwohnung müssen Lebensmittelpunkt nahe legen. Der Steuerzahler sollte nachweisen, dass der Großteil seiner sozialen Bindungen an der Erstwohnung liegt. Hierunter fällt vor allem das gemeinsame Leben mit Ehepartner, Lebensgefährte und eventuellen Kindern, aber auch andere Verwandte, gute Freundschaften und nachweisbare Vereinsmitgliedschaften oder andere Hobbies können dabei helfen den Charakter der Erstwohnung zu unterstreichen.

  • Größe und Kosten der Zweitwohnung sollten klar vor der Erstwohnung zurückstehen. Wenn die Zweitwohnung deutlich größer oder deutlich teurer (relativ zum Mietpegel) als die Erstwohnung ist, spricht dies in der Regel gegen eine doppelte Haushaltsführung. Ein WG-Zimmer, eine günstige Pension oder eine kleine Stadtwohnung eignen sich dagegen sehr gut als Zweitwohnung.

Absetzbare Kosten bei einer doppelten Haushaltsführung

Der große Vorteile einer doppelten Haushaltsführung liegt darin, dass viele Kosten der allgemeinen Lebensführung (Miete, Heimfahrten, Einrichtung der Zweitwohnung, teilweise auch Verpflegungskosten) nun als beruflich veranlasst gelten und sich von der Steuer absetzen lassen. Im Wesentlichen lassen sich die folgenden Kosten absetzen:

  • Mietkosten (oder äquivalente Kosten) der Zweitwohnung. Die Miete oder eventuelle Kapitalkosten im Falle eines Immobilienkaufs (Zinsen eines Darlehens) lassen sich steuerlich absetzen, wobei es bei Zweitwohnungen innerhalb von Deutschland eine Grenze von 1000 EUR pro Monat gibt (die aber auch auf zwischen mehreren Monaten verrechnet werden kann).

  • Wohnnebenkosten. Der Höchstbetrag umfasst neben der Miete auch Nebenkosten/Betriebskosten (Strom, Wasser, Gas), Reinigung, Zweitwohnungssteuer, Kfz-Stellplatz oder Garagenmiete bzw. bei einer Wohnung im Eigentum des Arbeitnehmers Gebäude-AfA, Schuldzinsen, Reparaturen, Grundsteuer und Hausversicherungen.

  • Einfache Einrichtung. Es lassen sich auch die Kosten für eine einfache Einrichtung (Bett, Tisch, Schreibtisch, Stühle, Fernseher, Ersatzbildschirm etc.) absetzen, aber in der Regel nicht für Luxusgegenstände.

  • Verpflegungspauschale für bis zu 90 Tage nach vierwöchiger Abwesenheit. Die Verpflegungspauschale ist sicherlich einer der wichtigsten Hebel, die bei einer doppelten Haushaltsführung zu einer erheblichen Steuererleichterung führen kann. Dies gilt insbesondere im Ausland, wo die Verpflegungspauschale durchaus 30-60 EUR pro Tag betragen kann, sodass sich absetzbare Kosten von 2700-5400 EUR für 90 Tage ergeben.

  • Wöchentliche Heimfahrten. Es lassen sich die Reisekosten für maximal wöchentliche Heimfahrten (zum Haupthaushalt) absetzen. Bei Autofahrten gilt die Kilometerpauschale. Bei Zug- oder Busreisen gelten entweder die tatsächlichen Kosten oder die Kilometerpauschale (was immer größer ist). Nur bei Flug- oder Schiffsreisen dürfen ausschließlich die tatsächlichen Kosten abgesetzt werden. Es kann sich also bei weiten Strecken lohnen ein günstiges Zug- oder Busticket zu kaufen, um dann die Kosten nach der Kilometerpauschale abzusetzen.

  • Nachgewiesene Umzugskosten. Alle Umzugskosten in Verbindung mit einer doppelten Haushaltsführung lassen sich absetzen. Im Gegensatz zu normalen Umzugskosten lässt sich hier aber keine Pauschale anwenden, sodass nur tatsächliche und nachgewiesene Kosten abgesetzt werden können.

Stichhaltige Begründung und Nachweise einer doppelten Haushaltsführung

Wenn Steuerzahler das erste Mal eine doppelte Haushaltsführung geltend machen, wird das Finanzamt praktisch immer weitergehende Belege und Erklärungen verlangen. Es kann sich deshalb lohnen bereits mit der Steuererklärungen eine entsprechende Nachweisdokumenten mit einem detaillierten und erklärenden Anschreiben einzureichen. In diesem Paket sollten die folgenden Informationen und Dokumente eingebracht werden:

  • Mietvertrag von Erst- und Zweitwohnung. Die entsprechenden Mietverträge bieten sich als wichtige Nachweise für die doppelte Haushaltsführung an. Bei Besitz der entsprechenden Wohnung kann man auch einen Grundbucheintrag mit Grundriss vorweisen. Der Mietvertrag der Erstwohnung muss nicht zwingend im Namen des Steuerzahlers sein, sondern kann zum Beispiel auch vom Ehepartner oder Lebensgefährten abgeschlossen sein.

  • Bilder der Erst- und Zweitwohnung. Um dem Finanzbeamten einen plastischen Eindruck von der Wohnsituation zu bieten, kann es sinnvoll sein ein paar Bilder der Erst- und Zweitwohnung anzufügen.

  • Knappe Darstellung der eigenen Situation. In 1-2 Abschnitten sollte kurz die eigene Situation dargestellt werden, sodass nachvollziehbar ist, warum ein doppelter Haushalt notwendig wurde.

  • Detaillierte Begründung der doppelten Haushaltsführung. Es sollte detailliert begründet werden, warum alle Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung vorliegen. Hierbei geht es darum in den oben genannten Kategorien ein stimmiges und wahrheitsgemäßes Bild zu zeichnen, dass die tatsächlichen Verhältnisse eine doppelte Haushaltsführung darstellen.

  • Auflistung aller Kosten mit Nachweisen. Um die aufgeführten Kosten/Posten in der Steuererklärung möglichst verständlich aufzuführen, bietet es sich an eine Tabelle mit mehreren Spalten anzufügen: Spalte A gibt das Datum der entsprechenden Kosten an, Spalte B enthält eine kurze Überschrift mit einer kurzen Begründung der entsprechenden Kosten, Spalte C listet dann die Kosten selbst auf und Spalte D enthält eine Liste der dazugehörigen durchnummerierten Nachweise (Quittungen, Dokumente, Überweisungsnachweise etc.).

  • Detaillierte Liste aller Heimreisen. Es lohnt sich eine Tabelle zu erstellen, in der alle Heimfahrten (Reisen zwischen Haupt- und Zweitwohnung) aufgeführt. Nach Möglichkeit lassen sich hierin auch direkt die Kosten (Kilometerpauschale oder tatsächliche Kosten) festhalten und mit nummerierten Belegen in Beziehung setzen.

Frequently Asked Questions

  • In welchem Jahr muss ich meine Studienkosten absetzen? Erst im Jahr des Berufsstarts oder schon vorher?
    Kosten müssen immer in dem Steuerjahr abgesetzt werden, in dem sie bezahlt wurden (Abflussprinzip). Die einzige Ausnahme sind regelmäßige Zahlungen, die innerhalb von wenigen Tagen nach Jahresende bezahlt wurden, aber sich klar auf eine Zeiteinheit des vergangenen Jahres bezogen. Da man seine Steuern bis zu vier Jahre rückwirkend und Verluste sogar sieben Jahre rückwirkend erklären kann, genügt es oft für Studenten ihre Steuererklärung im Jahr des Berufsstarts für die Studienjahre rückwirkend einzureichen, wenn bereits abzusehen ist, ob es sich lohnt.

  • Kann ich auch die Kosten für ein Erststudium (z. B. Bachelor ohne vorangegangene berufliche Ausbildung) absetzen?
    Diese Kosten lassen sich nur als Sonderausgaben absetzen, sodass sich die resultierenden Verluste nicht vortragen lassen. Deshalb lohnt sich dies nur, wenn man im entsprechenden Jahr auch über dem Freibetrag verdient hat.

  • Wie werden Werbungskosten verrechnet, wenn diese teilweise im Zusammenhang mit ausländischem Einkommen angefallen sind?
    Grundsätzlich müssen Werbungskosten stets mit demjenigen Einkommen verrechnet werden, in dessen Zusammenhang sie angefallen sind. Selbst wenn man aktuell kein deutsches Einkommen hat, zählen Studienkosten in der Regel als Werbungskosten, die im Zusammenhang mit (zukünftigen) deutschem Einkommen stehen. Wenn man zusätzlich noch ausländisches Einkommen (z. B. im Rahmen eines Praktikums oder einer Beschäftigung während des Auslandsstudiums) hat, so können die entsprechenden Werbungskosten nur von diesem ausländischen Einkommen abgezogen werden, was die deutschen Steuern nur indirekt über den geringeren Progressionsvorbehalt verringert.
    Beispiel 1: Ein Student absolviert ein bezahltes Auslandspraktikum während eines Master-Studiums an einer deutschen Universität, wobei wir annehmen, dass das ausländische Gehalt nach dem Doppelbesteuerungsabkommen dort versteuert wird und in Deutschland nur dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Die Werbungskosten des Master-Studiums können als Werbungskosten abgesetzt werden und führen zu einem Verlustvortrag. Die Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Auslandspraktikum (Umzug, evtl. doppelte Haushaltsführung, Pendlerpauschale, evtl. Verpflegungspauschale etc.) lassen sich nur vom Praktikumsgehalt abziehen und verringern den Progressionsvorbehalt. Da wir annehmen, dass kein sonstiges deutsches Einkommen besteht (sondern ein Verlustvortrag), sind diese Werbungskosten letztlich irrelevant, da der Progressionsvorbehalt ohnehin zu keiner höheren Besteuerung führt. Umgekehrt wird das ausländische Praktikumsgehalt aber auch nicht mit den deutschen Werbungskosten verrechnet, sodass sich der Verlustvortrag erhalten lässt. Eine Spezialsituation liegt vor, wenn die ausländischen Werbungskosten das Praktikumsgehalt übersteigen. In diesem Fall könnte man versuchen zu argumentieren, dass das Praktikum eigentlich der Weiterbildung dient (und eben nicht der Erwerbstätigkeit), sodass sich die Differenz (Werbungskosten minus Praktikumsgehatl) in Deutschland als Werbungskosten absetzen lassen.
    Beispiel 2: Ein Student absolviert ein Master-Studium im Ausland und arbeitet nebenher im Ausland, wobei wir wieder annehmen, dass dieses Einkommen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen im Ausland versteuert wird und in Deutschland nur dem Progressionsvorbehalt unterliegt. In diesem Fall lassen sich die Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Studium (Umzug, evtl. doppelte Haushaltsführung, Pendlerpauschale zur Universität, evtl. Verpflegungspauschale) von der deutschen Steuer absetzen, aber Werbungskosten im Zusammenhang mit Arbeit nebenher verringern wieder nur den Progressionsvorbehalt. Eine Spezialsituation liegt vor, wenn die Nebentätigkeit Teil des Studiums ist, z. B. bei einem ausländischen Promotionsstudiums. In diesem Fall ist es in der Regel so, dass sich Studium und Arbeit nicht trennen lassen und somit keine Kosten von der Steuer abgesetzt werden können, wenn das ausländische Gehalt die Kosten übersteigt. Bei ausländischen Promotionsstudenten, die nicht für ihre Forschungstätigkeit, sondern z. B. für Lehrtätigkeiten bezahlt werden, könnte man hingegen versuchen die Studienkosten selbst wiederum abzusetzen. Gerade an amerikanischen Universitäten, wo die Lehrtätigkeit (Teaching Assistantships) gleichzeitig die Studiengebühren abdeckt, wird es allerdings schwierig sein zu argumentieren, dass Promotion und Lehrtätigkeit nicht eine Einheit bilden.

Weitere Informationen

Die folgende Liste führt relevante Quellen an.

  • Vereinigte Lohnsteuerhilfe. Diese Website beinhaltet viele hilfreichen Informationen zur deutschen Steuererklärung für Arbeitnehmer.

  • e-fellows.net-Artikel. Dieser Artikel von Steuerberater Raymond Kudraß gibt eine gute Übersicht, welche Kosten sich absetzen lassen.

  • Kanzlei Kudraß. Der Steuerberater Raymond Kudraß gilt als ausgewiesener Experte auf dem Gebiet der Absetzbarkeit von Studienkosten. Die Website seiner Kanzlei bietet aktuelle Informationen für Studenten und seine Kanzlei bietet eine kostenlose Erstberatung.