Steuererklärung für Auslandsdepots

As this guide only applies to tax residents of Germany, it was written in German. We apologize for any inconvenience.

Ziel dieses Dokuments ist eine detaillierte Zusammenfassung dessen, was bei einer Steuererklärung zu beachten ist, wenn Kapitalerträge in Aktiendepot anfielen, welches nicht der deutschen Abgeltungssteuer unterliegt. Dies betrifft insbesondere bekannte Broker wie Interactive Brokers, Captrader, Lynx, Degiro, Banx, Robinhood, WeBull und TradeStation.

Dieses Dokument stellt keine Steuerberatung dar, sondern dient der allgemeinen Information hinsichtlich der Steuererklärung von ausländischen Kapitalerträgen. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Aktualität übernommen.

Voraussetzungen

Diese Anleitung werden für dich nützlich sein, wenn die folgenden zwei Bedingungen erfüllt sind:

  • Du unterliegst der deutschen Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge. Dies gilt in erster Linie für alle, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, was auf alle natürliche Personen zutrifft, die in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dies gilt auch für viele Personen, die zeitlich begrenzt für maximal ein paar Jahre im Ausland sind, aber aufgrund der Visa-Bestimmungen im Ausland weiterhin einen deutschen Wohnsitz aufrecht erhalten. Letzteres trifft insbesondere auf Studenten und Wissenschaftler in den USA zu: Studenten mit einem F1 Visa bleiben mindestens für die ersten 5 Kalenderjahre weiterhin in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, während sie in den USA als "exempt individuals" weiterhin als "non-residents for tax purposes" gelten, da die entsprechende Aufenthaltszeit nicht in den substantial presence test eingeht. Gleiches gilt für Wissenschaftler mit einem J1 Visa für die ersten 2 Kalenderjahre.

  • Du hast Kapitalerträge bei einem Broker/Aktiendepot, das nicht automatisch deutsche Steuern abzieht. Dies gilt bei praktisch allen Aktiendepots im Ausland, aber insbesondere bei beliebten Traderplatformen wie Interactive Brokers, Captrader, Lynz, Degiro, Banx.

Wenn beide der genannten Bedingungen im vergangen Kalenderjahr auf dich zutrafen, bist du zu einer Steuererklärung verpflichtet.

Grundlagen

In den folgenden Abschnitten werden auf die wesentlichen Regeln für die Besteuerung von Wertpapieren eingehen.

Abgeltungssteuer

Seit 2009 unterliegen Wertpapiergeschäfte der Abgeltungssteuer, während diese zuvor als Veräußerungsgewinne der regulären Einkommenssteuer unterlagen (aber dabei nach einjähriger Haltefrist steuerfrei waren). Im Rahmen der Abgeltungssteuer werden Veräußerungsgewinne von Wertpapiergeschäfte mit 25% plus Solidarzuschlag (Insgesamt 1.055*25%=26.375%) besteuert. Nur wenn der persönliche Steuersatz zu einer geringeren Besteuerung führen würde, kann man im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung im Rahmen der eigenen Steuererklärung eine geringere Besteuerung erreichen. Jedem Steuerpflichtigen stehen 801 EUR (bzw. 1602 EUR für Ehepaare) an steuerfreien Kapitalerträgen zu.

Automatischer Abzug der Abgeltungssteuer

Deutsche Banken berechnen die Abgeltungssteuer, sobald Dividenden oder Veräußerungsgewinne gezahlt werden und führen diese Steuer sofort ab. Um in den Genuss der Steuerfreiheit für die ersten 801 EUR zu kommen, sollte bei den entsprechenden Banken ein sogenannter Freistellungsauftrag eingerichtet werden. Hier kann man den Geldbetrag von 801 EUR auf unterschiedliche Konten bzw. Geldinstitute verteilen, sodass dort entsprechend die ersten X EUR steuerfrei sind, wobei die Summe aus den eingeräumten Freistellungsaufträgen maximal 801 EUR bzw. 1602 EUR betragen darf. Wurde die Einrichtung eines Freistellungsauftrags unterlassen oder dieser nicht komplett ausgenutzt, lässt sich die zu viel bezahlte Steuer mithilfe der persönlichen Steuererklärung zurückholen.

Wir betrachten hier aber vornehmlich der Fall, bei dem Kapitalerträge in einem Wertpapierdepot erzielt wurden, das bei einem ausländischen Geldinstitut geführt wurde oder aus anderen Gründen nicht dem automatischen Abzug der Abgeltungssteuer unterlag. In diesem Fall ist man dazu verpflichtet eine Steuererklärung einzureichen, aus der sich alle Kapitalerträge ergeben und somit die korrekte Steuer berechnet werden kann. Da dies nur für eine kleine Gruppe deutscher Steuerpflichtiger relevant ist, kennen sich viele Finanzbeamte nicht mit allen Details der Besteuerung aus, sodass es sinnvoll ist bei der eigenen Steuererklärung und den eingereichten Belegen möglichst viel zu erklären und die eigene Berechnung transparent zu dokumentieren.

First-In-First-Out-Prinzip

Bei der Ermittlung von Kursgewinnen und -verlusten von Wertpapieren, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten ge- und verkauft werden, gilt das First-In-First-Out-Prinzip. Dies bedeutet, dass bei Wertpapieren innerhalb eines Depots immer davon ausgegangen wird, dass man die Wertpapiere in der gleichen Reihenfolge verkauft, wie man sie eingekauft hat. Dies ist wichtig zu beachten, wenn man abschätzen möchte, wie sich einzelne Transaktionen auf die zu zahlende Steuern auswirken.

Beispiel: Es werden 5 Adidas-Aktien für 100 EUR erworben und dann später nochmal 10 Adidas-Aktien für 50 EUR. Wenn nun später 10 Adidas-Aktien für 150 EUR verkauft werden, so liegt der resultierende Gewinn bei 750 EUR, der sich aus 5 x 50 EUR für die ersten 5 Aktien und nochmal 5 x 100 EUR für die zweiten 5 Aktien zusammensetzt.

Umrechnung in EUR

Jede Transaktion wird in EUR umgerechnet, d. h. auch wenn man eine Aktie in USD erwirbt und diese USD vielleicht nie aus einem Umtausch von EUR resultierten, wird taggenau der Wert Kaufwert von USD in EUR umgerechnet. Es gibt verschiedene Ressourcen, um an offizielle Wechselkurse zu kommen, aber in der Regel genügt eine verlässliche Quelle. In vielen Situationen ist es am leichtesten die Tagesschlusskurse von Google Finance direkt in ein Google Spreadsheet zu importieren.

Vorabpauschale

Die Vorabpauschale betrifft Fonds (sowohl Immobilien als auch Aktienfonds) und insbesondere ETFs (Exchange Traded Funds). Diese werden seit der Gesetzesnovelle gültig ab dem Jahr 2018 unabhängig davon besteuert, ob eine Dividende ausgezahlt wird oder Gewinne intern (ohne Auszahlung) thesauriert werden. Einerseits machte die Gesetzesänderung die Besteuerung von Fonds komplizierter, andererseits wurde die Strafbesteuerung ausländischer Aktienfonds abgeschafft, sodass es seitdem steuerlich unproblematisch ist in ausländische und insbesondere US-amerikanische ETFs zu investieren (obwohl gleichzeitig EU-Regulierung in Kraft trat, die es europäischen Anlegern erschwert genau solche Investitionen zu tätigen, wie hier erklärt).

Teilfreistellung

Kapitalerträge (Dividenden und Kursgewinne) bestimmter Aktienfonds unterliegen einer sogenannten Teilfreistellung, d. h. die Steuer wird nur auf einen Teil der Dividende bzw. der Kurzgewinne erhoben. Konkret gelten die folgenden Regeln:

  • Immobilienfond (mit Immobilienanteil von mindestens 51%): Freistellung von 60%

  • Immobilienfond (mit Auslands-Immobilienanteil von mindestens 51%): Freistellung von 80%

  • Aktienfonds (mit Aktienanteil von mindestens 51%): Freistellung von 30%

  • Mischfonds (mit Aktienanteil von mindestens 25%): Freistellung von 15%

  • Sonstige (mit Aktienanteil von weniger als 25%): Keine Freistellung

Quellensteuer

In vielen Ländern werden die Auszahlungen von Dividenden von im Land ansässigen Unternehmen unabhängig davon besteuert, in welchem Land der Dividendenempfänger lebt, d. h. Dividenden werden an ihrer Quelle (dem entsprechenden Unternehmen) besteuert.

Diese Steuern lassen sich bis maximal 15% in Deutschland anrechnen (Ausnahme Aktienfonds, siehe unten), d. h. wenn eine Quellensteuer von unter 15% erhoben wird, lässt sich diese gezahlte Steuer von der deutschen Abgeltungssteuer abziehen, sodass man effektiv weiterhin nur die deutsche Steuer bezahlt. Sofern die Quellensteuer im anderen Land mehr als 15% beträgt, lassen sich trotzdem nur 15% anrechnen, sodass die Steuerbelastung in diesem Fall höher wird. In vielen Ländern mit Quellensteuer von mehr als 15% besteht allerdings die Möglichkeit durch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder via Erstattung auf Antrag die Quellensteuer auf 15% zu reduzieren. Besonders leicht geht es bei amerikanischen Unternehmen, wo man durch Ausfüllen der Form W-8BEN (meist lässt sich diese direkt digital bei der Depoteröffnung ausfüllen) die Quellensteuer direkt auf 15% reduzieren kann, welche direkt vom Broker bzw. von der Depotbank einbehalten wird.

Wie oben angekündigt, gibt es eine wichtige Ausnahme: Bei Aktienfonds (inkl. ETFs) lässt sich die Quellensteuer nicht anrechnen, aber dafür gibt es die zuvor genannten Teilfreistellungen, sodass man effektiv trotzdem nicht die volle Abgeltungssteuer bezahlt.

Verrechnungsregeln

Verluste und Gewinne dürfen nicht beliebig verrechnet werden, sondern werden in zwei zunächst getrennten Töpfen behandelt:

  • Aktiengewinne/-verluste. Hier zählen ausschließlich Veräußerungsgewinne und -verluste von Einzelaktien hinein. Gewinne und Verluste beim Verkauf von Fonds/ETFs sowie Dividenden werden hier nicht hinzugezählt.

  • Sonstige Gewinne/Verluste. Hier zählen alle sonstigen Veräußerungsgewinne/-verluste sowie Dividenden mit.

Die Steuerregeln besagen nun, dass sich Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen verrechnen lassen, aber Sonstige Verluste sowohl mit Sonstigen Gewinnen als auch mit Aktiengewinnen. Dies bedeutet, man kann am Ende des Jahres Sonstige Gewinne, aber Aktienverluste haben, aber Aktiengewinne und gleichzeitig Sonstige Verluste ist nicht möglich (da zunächst die Sonstigen Verluste verrechnet und damit auf Null gebracht würden). Wenn Verluste übrig bleiben, lassen sich diese ins nächste Jahr vortragen.

Für die Verrechnung mit dem Freibetrag lässt sich dies nutzen, da dieser grundsätzlich mit vorhandenen Gewinnen verrechnet wird. Man könnte also zum Beispiel 801 EUR Dividenden (Sonstige Gewinne) haben, worauf dank Freibetrag keine Steuer anfällt, und gleichzeitig 1000 EUR Aktienverluste, die man ins nächste Jahr vortragen kann. Dies sollte man berücksichtigen, wenn man zum Jahresende Gewinne/Verluste realisiert, um Steuern zu vermeiden bzw. den Freibetrag optimal auszunutzen.

Vorsteuer

Wenn in einem Steuerjahr hohe Beträge an Abgeltungssteuer für ein Auslandsdepot anfielen, kann das Finanzamt eine Vorsteuer für die zu erwartenden Gewinne des nächsten Jahres verlangen. Dies kann dazu führen, dass nach dem ersten Jahr der Depoteröffnung erhebliche Steuern anfallen, da man sowohl die Steuern für das vergangene Jahr als auch für die zu erwartenden Gewinne im nächsten Jahr Steuern zahlen muss. Es gibt allerdings die Möglichkeit eine Stundung, worüber man direkt mit dem Finanzamt verhandeln kann.

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